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Impexo International GmbH

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33378 Rheda-Wiedenbrück
Germany
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E-Mail: info@impexo-wood.de

Managing Director: Bertrand Ecklé & Dimitri Ecklé

Handelsregister: Amtsgericht Gütersloh N° HRB 7481
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 814762169
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Terms and Conditions (Allgemeine Geschäftsbedingungen) - English Version on request
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sind sowohl für die Firma Impexo International GmbH, als auch für die Firma Impexo Trade GmbH gültig.
§1 Zustandekommen des Vertrages
1. Sämtliche Vertragsabschlüsse erfolgen unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers werden kein Vertragsbestandteil, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart sind.
2. Der Vertrag wird erst wirksam mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sämtliche Angebote des Verkäufers freibleibend. Dies gilt auch für Aufträge, die durch Reisende oder Vertreter des Verkäufers angenommen werden.
§2 Lieferzeit
1. Wird der Verkäufer aus Gründen die er nicht zu vertreten hat, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beliefert, so steht ihm das Recht zu, von dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfristen angemessen zu verlängern. Gleiches gilt, wenn Leistungen Dritter, welche Lohnaufträge des Verkäufers ausführen, ohne Verschulden des Verkäufers nicht bzw. nicht rechtzeitig erbracht werden. Der Käufer ist im Übrigen lediglich berechtigt, bei Nichteinhaltung von vertraglich vereinbarten Lieferterminen durch den Verkäufer, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Nachfrist von mindestens 15 Tagen gesetzt hat. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, den Verkäufer trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
2. Unvorhergesehene Ereignisse wie Arbeistkämpfe, Krieg, Feuer, hoheitliche Maßnahmen oder Naturkatastrophen, sowie sonstige Fälle höherer Gewalt befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen von seiner Leistungspflicht. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer von derartigen Ereignissen umgehend in Kenntnis zu setzen. Bei dauerhafter Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers bestehen in diesem Fall nicht. Für den Fall seemäßiger Versendung haftet der Verkäufer nicht für Kosten, die aus einer verspäteten Präsentation der Original-Dokumente entstehen.
§3 Abnahme und Gefahrübergang
1. Die Ware lagert vom Tage der Bereitstellung der Ware an auf Rechnung und Gefahr des Käufers, sobald die Bereitstellung dem Käufer angezeigt wurde. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung oder von Lieferteilen auf den Käufer über. Dies gilt auch, falls die Versendung auf Kosten des Verkäufers erfolgt. Auf Wunsch des Käufers wird auf dessen Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch, Transport oder versicherbare Risiken versichert. Eine Verpflichtung des Verkäufers zum Abschluss einer Versicherung besteht nicht. Die Übernahme gekaufter Ware hat durch den Käufer, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, spätestens binnen 3 Werktagen nach Bereitstellungsanzeige zu erfolgen. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen sollte, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus §6 entgegenzunehmen.
2. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf, ist die Ware auf Ersuchen des Verkäufers spätestens zwei Monate nach Vertragsabschluss durch den Käufer abzunehmen. Nach Aufforderung zur Abnahme, hat der Verkäufer das Recht, nach Ablauf von acht Tagen entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware in Rechnung zu stellen und sofortige Zahlung innerhalb von acht Tagen zu beanspruchen, sofern eine Abnahme bis dahin nicht erfolgt ist. Das Recht des Verkäufers, Ersatz des ihm durch die Nichtabnahme verursachten Schadens zu verlangen, sowie seine sonstigen gesetzlich bestimmten Rechte, insbesondere zum Selbsthilfeverkauf, werden durch vorstehende Maßnahmen nicht berührt.
3. Teillieferungen sind zulässig, sofern diese vertraglich nicht ausgeschlossen sind.
4. Mengenangaben unterliegen grundsätzlich der "circa. Klausel". Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferungen mit einer Differenz von bis zu 10% mehr oder weniger vorzunehmen.
§4 Preise und Zahlung
1. Werden nach Vertragsabschluss vor Erfüllungs des Vertrages Steuern, Frachten, Gebühren oder sonstige Abgaben jeder Art, die den Warenpreis belasten, erhöht oder neu eingeführt, so werden die Parteien auf Verlangen des Verkäufers über eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises verhandeln.
2. Der Rechnungsausgleich hat grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage der Verschiffungsdokumente ohne Abzug zu erfolgen (Cash against documents).
3. Bei vereinbarter Wechselregulierung hat die Herausgabe landeszentralbankdiskontfähiger Abschnitte innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Laufzeit des Wechsels darf neunzig Tage (vom Rechnungstage ab) nicht überschreiten. Wechselsteuer, bankübliche Diskontspesen und sonstige Wechselunkosten gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel und Schecks werden im jeden Fall nur erfüllungshalber angenommen. Eine Verpflichtungs des Verkäufers zur Entgegennahme von Wechseln oder Schecks besteht nicht. Treten bei dem Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder waren solche Ereignisse bereits bei Vertragsabschluss vorhanden, werden dem Verkäufer aber erst später bekannt, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Ware fordern. Der Nachweis derartiger Umstände gilt als durch die Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei als erbracht oder aber, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß einhält. Macht der Verkäufer von seinem Recht Gebrauch, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen, kommt der Käufer diesem Vertrage jedoch nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. Gerät der Käufer mit einer Leistung aus diesem Vertrag in Verzug, so ist der Verkäufer nach Setzen einer Nachfrist von drei Tagen nach Beginn des Verzuges berechtigt, nach seiner Wahl für Rechnung des Käufers, die Ware freihändig oder öffentlich zu verkaufen. Der Käufer hat dem Verkäufer einen etwaigen Mindererlös im Vergleich zum Kaufpreis zu vergüten. Gleiches gilt, sofern sich der Käufer mit der Annahme der Ware ganz oder teilweise in Verzug befindet. Soweit der Käufer bankübliche Zinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem jeweils geltenden Bundesbankdiskontsatz, zu zahlen.
5. Macht der Käufer eine Kaufpreisminderung geltend, so hat er den geminderten Kaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen und den Differenzbetrag bis zur Höhe des vollen Kaufpreises auf einem Notar-Anderkonto treuhändisch zu hinterlegen und die Hinterlegung dem Verkäufer umgehend nachzuweisen.
6. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aufgrund sonstiger Vertragsverhältnisse der Parteien ist dem Käufer nur insoweit gestattet, als es sich um Gegenansprüche handelt, welche vom Verkäufer nicht bestritten werden.
§5 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung verbleibender Forderungen einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos wie Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, Eigentum des Verkäufers.
2. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt diese für den Verkäufer, dessen Eigentum die neue Sache wird. Bei Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt dieser Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im gleichen Verhältnis erwirbt der Käufer Miteigentum im Falle einer Verbindung oder Vermischung mit nicht in seinem Eigentum stehenden Sachen.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgange zu verwenden. Forderungen aus Weiterverkäufen gelten bei deren Abschluss als an den Verkäufer abgetreten. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, abgetreten durch den Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, gilt die Forderung in dem Verhältnis an den Verkäufer abgetreten, das dem zur Zeit des Verkaufs bestehenden Wertverhältnis des Eigentums (oder Miteigentums) des Verkäufers an der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren und zu den Miteigentumsrechten anderer an den neugeschaffenen Sachen entspricht.
4. Die Berechtigung des Käufers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden, endet mit dem Widerruf durch den Verkäufer. Dieser ist zulässig in Folge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen. Im Falle des Widerrufs ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen.
5. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
6. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumvorbehaltes den Lieferungsgegenstand zurück, so bleibt sein Anspruch auf Geltendmachung von Schadensersatz hiervon unberührt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
7. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren (wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser) im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Für den Eintritt des Versicherungsfalles tritt der Käufer bereits jetzt seine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft im Vorwege an den Verkäufer ab, welcher dieser Abtretung annimmt.
8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
§6 Mängelhaftung
1. Der Käufer hat die Lieferung auf schriftliches Verlangen des Verkäufers vor dem Versand zu besichtigen und Mängelrügen anschließend unverzüglich schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen. Spätere Beanstandungen, insbesondere hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit, Abmessungen usw. sind ausgeschlossen. Mängel, welche bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, sind umgehend schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen, sobald im ordnungsgemäßen Geschäftsgange diese erkennbar werden. Rügen wegen fehlerhafter Stückzahl bzw. sonstiger Fehlmengen sind nur zu beachten, sofern sie gleich bei Übernahme erhoben werden und im Lieferschein aufgenommen sind; spätere Rügen durch den Käufer sind ausgeschlossen. Verzichtet der Käufer trotz schriftlichen Verlangens von Seiten des Verkäufers auf die Besichtigung vor dem Versand obgleich diese vertraglich vereinbart war, so sind Mängelrügen, welche bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung erkennbar gewesen wären, ausgeschlossen.
2. Handelt es sich bei der Ware um wesentliche Fremderzeugnisse, so beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Mängelgewährleistungsansprüche, die ihm gegen den Lieferanten der Ware zustehen. Für den Fall, dass eine Inanspruchnahme des Lieferanten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sein sollte, haftet der Verkäufer ausschließlich im Falle groben Verschuldens oder Vorsatzes.
3. Die Haftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, den Verkäufer trifft grobes Verschulden oder Vorsatz.
§7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Zahlungen und sonstigen Leistungen des Käufers ist Rheda-Wiedenbrück. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Rheda-Wiedenbrück oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Für alle Fälle von Mahnverfahren, ist der Gerichtsstand Rheda-Wiedenbrück.
§8 Ergänzende Bestimmungen
Handelsbräuche, welche im internationalen oder nationalen Recht anerkannt sind, gelten in Ergänzung, soweit sie vorstehenden Regelungen nicht widersprechen. Dies gilt auch für die Incoterms in der jeweiligen aktuellen Version der ICC Paris.
§9 Schlussbestimmungen
Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. Ein Abschluss aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen macht diese zum rechtsverbindlichen Vertragsbestandteil für alle weiteren Abschlüsse zwischen Verkäufer und dem Käufer, ohne dass dies im Einzelfall vereinbart werden braucht.
Fima Impexo Trade GmbH und
Firma Impexo International GmbH
Stand: 11.09.2006
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